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Verein Initiativ für behinderte Kinder und Jugendliche

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Die STATUTEN des Vereines Initiativ für behinderte Kinder und Jugendliche

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen:
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.

I. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Sektionen

  1. Der Verein führt den Namen "Initiativ für behinderte Kinder und Jugendliche".
  2. Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Die Bildung von Sektionen mit und ohne eigener Rechtspersönlichkeit ist vorgesehen.

II. Zweck

  1. Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit, Beratung, Untersuchungen, Forschungen und Pilotprojekte dazu beitragen, dass behinderte Menschen in ein selbstbestimmtes Leben hineinwachsen können. Er versucht, neue Wege zu gehen und bestehende Barrieren abzubauen. Er betrachtet die Integration behinderter Menschen in alle Lebensbereiche als Menschenrecht und leistet dafür bewusstseinsbildende Arbeit.
  2. Der Verein entwickelt und fördert Projekte und Einrichtungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit. Er unterstützt auch Projekte außerhalb Österreichs (z.B. in Entwicklungsländern).
  3. Der Verein arbeitet bei der Gesetzeswerdung mit und zeigt Diskriminierungen behinderter Menschen auf.
  4. Der Verein stellt Mediatoren für Konfliktsituationen im Behindertenbereich und geeignete Sachwalter für behinderte Personen (Vereinssachwalterschaft) zur Verfügung. Es sollen sowohl ausgebildete, hauptberufliche als auch ehrenamtliche Sachwalter und Mediatoren eingesetzt werden.
  5. Der Verein gibt Zeitungen heraus und bietet Information, Hilfestellung und Beratung für Einzelpersonen aber auch interessierte Kreise (z. B. Vereine). Er verlegt und vertreibt Bücher, Musikalien, Bildpostkarten, Kunstdrucke, pädagogischen Lernhilfen und Spielzeug, die dem Zweck des Vereines entsprechen.
  6. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Allfällig auftretende Zufallsgewinne werden ausschließlich dem satzungsgemäß angestrebten begünstigten Vereinszweck gewidmet.
  7. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

III. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  1. Als ideelle Mittel dienen: Forschung und Untersuchungen über Behinderung in Österreich, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit auf breitester Basis (z. B. Vorträge, Diskussionen, Aussendungen, Einrichtung einer Bibliothek und von Klubräumen für Betroffene; Kontakte zu anderen Vereinen mit ähnlichen Zielen; Medientätigkeit, Herausgabe von Zeitschriften, Beratungstätigkeit, Aus- und Fortbildungskurse), Bereitstellung von Möglichkeiten zur Berufsausbildung und Lehrausbildung, Bereitstellung von Arbeits- und Beschäftigungsplätzen und Führung der dazu notwendigen Einrichtungen.
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden, Sponsoring und Erlöse aus Aktionen (z. B. Billettaktionen), Sammlungen, Veranstaltungen, Verlagstätigkeiten und sonstige Zuwendungen (z. B. Testamente, Legate) aufgebracht.

IV. Verwendung der Mittel

  1. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke im Sinne des Punktes II. verwendet werden. Weder Mitglieder noch Nichtmitglieder dürfen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder sind weder an evtl. Erträgen noch am Vermögen des Vereines beteiligt. Sie haben auch an einer während der Vereinszugehörigkeit eingetretenen Werterhöhung des Vereinsvermögens nicht teil. Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

V. Art der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (fördernde) und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich an der Willensbildung des Vereines und nach Möglichkeit auch aktiv an der Vereinsarbeit.
  3. Außerordentliche (fördernde) Mitglieder sind solche, die durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages, durch einzelne Zuwendungen, Beiträge oder Spenden die Vereinsbemühungen unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

VI. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen.
  2. Über Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

VII. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung ist sofort rechtskräftig. Gegen eine solche Entscheidung ist Berufung in der Mitgliederversammlung möglich. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden und ist sofort rechtskräftig. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Zustellung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

VIII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, regelmäßig (monatlich) den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird nach eigenem Ermessen festgelegt, wobei als Richtwert ungefähr 1 % des frei verfügbaren Einkommens des Mitgliedes genommen werden soll.
    Bereits ein einmaliger Betrag pro Jahr begründet die außerordentliche Mitgliedschaft.
  4. Bei regelmäßiger Mitarbeit zur Erreichung der Vereinsziele entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

IX. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (X und XI), der Vorstand (XII - XIII), Sektionen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (XV), die Rechnungsprüfer (XVI), der Vereinssekretär (XVII), die Vereinssachwalterschaft (XVIIII) und das Schiedsgericht (XIX).

X. Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit alljährlich, auf jeden Fall aber in jedem zweiten Jahr stattfinden
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung erstellt wird und für die Mitglieder zur Einsichtnahme im Vereinsbüro aufliegt. Einsprüche zum Protokoll der Mitgliederversammlung sind bis spätestens sechs Wochen nach erfolgter Mitgliederversammlung beim Vorstand der Vereinigung geltend zu machen und in der folgenden Mitgliederversammlung zu behandeln. Wenn bis dahin keine Einsprüche vorliegen, gilt das Protokoll als genehmigt.

XI. Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Entgegennahme und Behandlung von Einsprüchen gegen das letzte Protokoll;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  5. Beschlussfassung über Statutenänderung und freiwillige Auflösung des Vereins;
  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

XII. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mind. 4 Mitgliedern und zwar aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Außerdem kann für den Schriftführer und den Kassier je ein Stellvertreter zusätzlich gewählt werden. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder ist möglich.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
  3. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Angestellte des Vereines sein.
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich (z. B. per Email) oder mündlich einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mind. die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
  10. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)eines Nachfolgers wirksam.

XIII. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
  1. Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  3. Einberufung des ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Beschlussfassung über die Anträge, die nicht in das Aufgabengebiet der Mitgliederversammlung fallen (Vergabe von Forschungs- und Unterstützungsbeiträgen).
  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  8. Ausbildung von Sachwaltern. Anleitung und Überwachung von ehrenamtlichen Sachwaltern.

XIV. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereines sowie die Vertretung nach außen. Hinsichtlich der Leitung wird er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit ermächtigt, die laufenden Geschäfte ganz oder teilweise anderen Personen (z. B. Vereinssekretär) zu übertragen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen, sofern sie finanzielle Angelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden und dem Kassier. Laufende Geldangelegenheiten kann der Kassier selbstständig durchführen. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden sein Stellvertreter, an die Stelle des Schriftführers oder des Kassiers ein anderes Vorstandsmitglied; es müssen jedoch zwei verschiedene Vorstandsmitglieder unterzeichnen.

XV. Sektionen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

  1. Zur Betreuung bestimmter Aufgaben bzw. bestimmter Landesteile von Österreich (Bundesländer, Bezirke, etc.) kann der Vorstand Sektionen einsetzen.
  2. Die Sektion wird nach außen durch den Hauptverein vertreten.

XVI. Die Rechnungsprüfer

  1. Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen keinem Organ -mit Ausnahme der Mitgliederversammlung -angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (XIV Abs. 4) ist besonders einzugehen Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Pkt. XII, Abs. 4, 9 und 10 sinngemäß.

XVII. Der Vereinssekretär

Der Vorstand kann für laufende Geschäfte des Vereines einen Vereinssekretär bestellen. Er ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorsitzenden verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.

XVIII. Vereinssachwalterschaft

Geeignete Sachwalter (hauptberufliche und ehrenamtliche) können den Gerichten dauernd zur Verfügung gestellt, ausgebildet und beschäftigt werden. Sachwalter werden mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, zur Besorgung eines bestimmten Kreises von Aufgaben oder zur Besorgung aller Angelegenheiten einer behinderten Person betraut. Für die geeignete Ausbildung und Beschäftigung bzw. Einsetzung ehrenamtlicher Sachwalter hat der Vorstand Vorsorge zu treffen, ebenfalls für die sachgerechte Anleitung und Überwachung der ehrenamtlichen Sachwalter. Die im Rahmen der Vereinssachwalterschaft tätigen Personen sind außer dem Pflegschaftsgericht jeder Person gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

XIX. Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Verhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Dieses ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird so gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei der Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

XX. Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
  3. Das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Dieses Vereinsvermögen muss dem Verein "Steirische Vereinigung für Menschen mit Behinderung", falls dieser nicht mehr besteht einer anderen österreichischen, gemeinnützigen und mildtätigen Einrichtung oder Organisation mit ähnlichem Zweck im Sinne der Bundesabgabenordnung übertragen werden.
  4. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Vorsitzenden gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.
Graz, am 3. Mai 2004

Gebühren befreit gem. Par. 2, Ziff. 3 Geb. Ges. 1975 i. d. g. F.

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